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AGB Pflege von Software

AGB für Verträge zu Pflege von Software

Stand 02.05.2002

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die im Rahmen einer zwischen ARS und dem Kunden geschlossenen Vereinbarung über die Pflege von Software erbracht werden.

Sie gelten nicht für die Softwareüberlassung, die Softwareerstellung oder den Verkauf und die Wartung von Hardware.

1. Leistungsbeschreibung

1.1 ARS verpflichtet sich zur Pflege der in der Vereinbarung beschriebenen Software. Die Pflege der Software umfasst folgende Leistungen:

1.2 Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht geschuldet. Sie bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

1.3 Die folgenden Bestimmungen lassen sämtliche vertraglichen Abreden unberührt, die der Kunde über die vollständigen oder teilweisen Pflegeleistungen mit dem Hersteller des Softwareproduktes getroffen hat. Sie berechtigen oder verpflichten ARS nicht.

2. Problembehandlung

2.1 Die Problembehandlung erfolgt nach Mitteilung eines Problems durch den Kunden.

2.2 Der Kunde hat das aufgetretene Problem nach besten Möglichkeiten zu beschreiben. Soweit das Programm eine Fehler- oder eine andere Meldung ausgibt, ist diese ARS weiterzuleiten. Zur Beschreibung des aufgetretenen Problems gehört es auch, gegenüber ARS darzustellen, nach welchem Ablaufschritt das Problem oder die Meldung auftritt.

2.3 ARS wird dem Kunden anhand der Problembeschreibung einen Lösungsvorschlag anbieten, der eine Umgehung des Problems ermöglicht. Die Problembehandlung erfolgt in einem der Art und dem Umfang des Problems angemessenen Zeitraum seit der Mitteilung des Problems.

3. Lieferung von Updates

3.1 ARS liefert dem Kunden in unregelmäßigen Abständen Updates. Die Lieferung erfolgt je nach vertraglicher Vereinbarung durch Zusendung einer CD-ROM oder im Wege der Datenfernübertragung (Internet). Soweit die Vertragsparteien die Lieferung der Updates durch Bereitstellung im Internet vereinbart haben, wird ARS den Kunden per e-Mail über die Bereitstellung des Updates informieren, und diesem in dieser e-Mail einen Link und ein Passwort zur Verfügung stellen. Der Kunde ist dann in der Lage, unter Anklicken des Links in der e-mail die entsprechende Internet-Seite aufzurufen und nach Eingabe seines Passwortes das Update zu downloaden.

3.2 Die Installation der Updates hat der Kunde anhand der beschriebenen Installationsschritte und mit Hilfe des Installationsassistenten selbst vorzunehmen.

4. Zusammenarbeit

4.1 Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig Ansprechpartner benennen, die der jeweils anderen Vertragspartei für Problemmeldungen, Terminsabsprachen etc. zur Verfügung stehen.

4.2 ARS wird den Kunden bei Mitteilung des aufgetretenen Problems unverzüglich informieren, bis wann mit einem Vorschlag zur Problemumgehung zu rechnen ist. ARS wird den Kunden weiterhin unverzüglich darüber informieren, wenn für einen Vorschlag zur Problemumgehung weitere Informationen notwendig sind. Der Kunde ist verpflichtet, ARS die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

4.3 Bedarf die Problembehandlung und die Problemanalyse der Anwesenheit vor Ort, so ist der Kunde verpflichtet, ARS den Zugang zu den Räumen und der Software zu verschaffen. Er ist weiterhin verpflichtet, ARS die Nutzung des Rechners zu gestatten, auf dem sich die Software befindet, wenn und soweit dieses zur Problembehandlung notwendig ist. Der Kunde kann verlangen, dabei anwesend zu sein.

4.4 ARS wird die Problembehandlungen dokumentieren. Der Kunde kann Einsicht in die Dokumentationen verlangen.

4.5 ARS wird den Kunden informieren, wenn aufgrund von besonderen Umständen die Bereitschaft von ARS zur Entgegennahme von Problemmitteilungen mehr als 24 Stunden nicht gewährleistet ist. ARS wird dem Kunden in diesem Falle für den betreffenden Zeitraum eine Ausweichlösung anbieten.

4.6 Soweit der Kunde die Software nicht von ARS erworben hat, ist der Kunde verpflichtet, ARS den Tag der Ablieferung der Software schriftlich zu benennen und auf erstes Anfordern gegenüber ARS nachzuweisen.

5. Datensicherung

Der Kunde verpflichtet sich gegenüber ARS in regelmäßigen Abständen eine seinem Geschäftsbetrieb anwendungsadäquate Datensicherung vorzunehmen.

6. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, Dokumente oder Unterlagen geheim zu halten, die Ihnen aufgrund und im Zusammenhang mit der Abwicklung und dem Abschluss dieses Vertrages bekannt werden und vor unberechtigter Kenntnisnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner bereits vor Abschluss des Vertrages und vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren. Sollten Informationen, Dokumente oder Unterlagen einer Vertragspartei bekannt werden, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, hat die jeweilige Vertragspartei die andere Vertragspartei unter Mitteilung der Quelle hierauf hinzuweisen. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht, soweit die Vertragsparteien zur Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften gezwungen sind.

7. Mängelansprüche des Auftraggebers

7.1 Die Mängelansprüche für die Lieferung der Updates richten sich nach den kaufrechtlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

7.1.1 Ein Mangel der Updates ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Update nicht die üblichen und aufgrund der gesetzlichen und technisch veränderten Vorgaben zu erwartenden Funktionalitäten und die zu erwartende Lauffähigkeit aufweist. Ein Mangel des Updates liegt auch dann vor, wenn es sich nicht installieren lässt oder die Installation fehlerhaft ist. Ein Mangel des Updates ist ferner dann anzunehmen, wenn die Software vor Installation des Updates fehlerfrei lief und nunmehr Fehler aufweist.

7.1.2 Im Falle des Auftretens eines Mangels kann der Kunde Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) nach seiner Wahl verlangen. ARS kann die gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Falle auf die andere Form der Nacherfüllung.

7.1.3 Der Kunde kann Ansprüche auf Nacherfüllung nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels des Updates angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits durch den Kunden bezahlt ist.

7.1.4 Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der geltend gemachte Mangel auch nach dem zweiten Versuch nicht beseitigt werden konnte.

7.1.5 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist ARS zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und von ARS, sofern letztere den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen. Anstelle des Schadensersatzes steht dem Kunden der Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. Der Kunde ist zur Minderung nicht berechtigt.

7.1.6 Führt die Nachlieferung zur Fehlerbeseitigung, ist der Kunde verpflichtet, das mangelhafte Update ARS zurückzugewähren. ARS ist berechtigt, vom Kunden den Wertersatz der durch Einsatz des Updates gezogenen Nutzungen oder der böswillig nicht gezogenen Nutzungen zu verlangen.

7.2 Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen beginnt bei Ablieferung des Updates, bei dessen Bereitstellung im Internet mit der Ermöglichung des Zugangs zum Download des Updates und beträgt ein Jahr.

7.3 Die Mitarbeiter der ARS sind zu Garantiezusagen nicht befugt. ARS kann daher eine Garantieerklärung nur gegen sich gelten lassen, wenn diese durch die gesetzlichen Vertreter der ARS schriftlich bestätigt wurde.

8. Haftung

8.1 ARS haftet für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen und nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet ARS nur, wenn Pflichten verletzt werden, die für die Erfüllung und Erreichung des Vertragszweckes wesentlich sind (Kardinalpflichten) und es sich bei den entstandenen Schäden um typischerweise vorhersehbare Schäden handelt. Im übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8.3 Im Falle der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, gemäß 8.2., wird die Höhe des Schadensersatzanspruches auf das Dreifache der vom Kunden geschuldeten monatlichen Nettovergütung beschränkt.

8.4 ARS haftet für den Verlust von Daten, Programmen etc. nur in der Höhe des Aufwandes, der für die Wiederherstellung der Daten bei einer dem Geschäftsbetrieb anwendungsadäquaten Datensicherung notwendig wäre.

9. Vergütung

9.1 Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

9.2 Der Kunde zahlt an ARS die vereinbarte monatliche Vergütung. Die Vergütung ist zum 3. eines jeden Monats im Voraus für diesen Monat zu entrichten. Sie ist mit diesem Tage fällig. Im Falle des Verzuges durch den Kunden stehen ARS die gesetzlichen Verzugszinsen zu. Die Geltendmachung weiteren Schadens durch ARS bleibt vorbehalten.

9.3 Die monatliche Vergütung setzt sich wie folgt zusammen:

Für die Erstellung der Updates sind anteilig 3/5 des Betrages kalkuliert. Die restlichen 2/5 des Betrages stehen für die Fehlerbeseitigungen im Sinne von 1.1 bereit.

9.4 Während der Verjährungsfrist der Mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages schuldet ARS eine Problembehandlung nicht und hat der Kunde nur 3/5 des vereinbarten monatlichen Vergütungsbetrages zu zahlen. Mit Ablauf der vertraglich vereinbarten oder sich aus dem Gesetz ergebenden Verjährungsfrist erhöht sich der Betrag automatisch auf volle 5/5. Der Fälligkeitszeitpunkt bleibt hiervon unberührt.

9.5 Reisekosten werden gegen Nachweis gesondert in Rechnung gestellt.

9.6 ARS ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung anzupassen. Diese Änderungen werden gegenüber dem Kunden schriftlich 6 Wochen zuvor angekündigt. Der Kunde ist in diesem Falle berechtigt, den Vertrag zum Ende des der Ankündigung folgenden Monats durch schriftliche Erklärung zu kündigen.

10. Zurückbehaltungsrechte/Aufrechnung

10.1 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

10.2 Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber ARS ist nur zulässig, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

11. Vertragslaufzeit/Kündigung

11.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist zum Ende eines jeden Kalenderquartals mit einer Frist von einem Monat für beide Vertragsparteien kündbar.

11.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

11.3 Jede Kündigung ist schriftlich auszusprechen. Die Erklärung in elektronischer Form oder Textform genügt hierfür nicht.

12. Zurückbehaltungsrechte/Aufrechnung

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsgegenstand, auch dann, wenn ARS diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Sofern Schriftform vereinbart ist, genügen elektronische oder Textform dieser nicht.

13.2 Mitarbeiter der ARS sind zum Abschluss/Änderung oder Aufhebung vertraglicher Vereinbarungen nicht berechtigt. Eine von den im Auftragsformular und den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung kann ARS daher nur gegen sich gelten lassen, wenn diese durch die gesetzlichen Vertreter der ARS schriftlich bestätigt wurde.

13.3 Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN- Kaufrecht.

13.4 Als Gerichtsstand für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten wird der Sitz der ARS vereinbart.