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ARS Computer und Consulting GmbH

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Inhalt

AGB Überlassung von Software

AGB für die Überlassung von Software und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen

Stand 02.05.2002

Die ARS Computer und Consulting GmbH (im folgenden ARS) ist ein auf IT-Lösungen spezialisiertes Systemhaus. ARS unterstützt den Kunden bei der Auswahl von Softwareprodukten und überlässt diese Produkte dauerhaft dem Kunden. Die dauerhafte Überlassung von Softwareprodukten gegen Einmalvergütung und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorgenommen und erbracht:

1. Leistungsumfang

Der Umfang der Leistungspflicht der ARS bestimmt sich nach dem vom Kunden schriftlich, mündlich oder stillschweigend bestätigten Auftragsformular.

2. Beratungsleistungen

2.1 Beratungsleistungen im Vorfeld der Auswahl eines Softwareproduktes werden ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen erbracht. Auf Grundlage dieser Informationen werden auch Kosten-Nutzen-Einschätzungen für den Einsatz des Softwareproduktes, insbesondere unter Berücksichtigung der notwendigen Zusammensetzung der Hard- und Software vorgenommen. Eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung ist damit nicht verbunden.

2.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ARS sämtliche relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beratung erforderlich sind oder von ARS zum Zeitpunkt der Nachfrage der Information für erforderlich gehalten werden.

2.3 Die Haftung der ARS bestimmt sich nach Punkt 7 dieser AGB.

3. Überlassung von Softwareprodukten gegen Einmalvergütung

3.1 ARS bietet Softwareprodukte verschiedener führender Hersteller an. Die dauerhafte Überlassung dieser Softwareprodukte durch ARS an den Kunden gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung setzt voraus, dass der Kunde hierfür Vereinbarungen über die zur Nutzung der Softwareprodukte notwendigen Lizenzen geschlossen hat. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bezüglich des Softwareproduktes bestimmt sich ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Hersteller.

ARS wird aus diesen Verträgen nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als ARS gegenüber dem Kunden ausdrücklich Rechte oder Pflichten aus diesen Verträgen übernimmt.

3.2 Die Softwareprodukte enthalten die Anwenderdokumentationen nur als Printversion, wenn diese nicht als elektronische Version übergeben werden oder als Download zur Verfügung stehen.

3.3 Die vermittelten Softwareprodukte stehen – soweit es sich um Datenträger handelt – bei ARS zur Abholung zum benannten Termin bereit. Auf Wunsch des Kunden wird ARS die Software mittels eines dritten Unternehmens an den Kunden versenden. Die Lieferung und Versendung von Software erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

3.4 Die benannte Vergütung für die Softwareprodukte ist ein Nettobetrag und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. ARS ist zur Vorkasse berechtigt.

3.5 Im Falle des Verzugs des Kunden wird ARS die gesetzlichen Verzugszinsen berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3.6 Das Softwareprodukt bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher gegenüber ARS bestehender offener Forderungen Eigentum der ARS. Darüber hinaus ist ARS berechtigt, die dem Kunden aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Hersteller durch ARS auszuhändigende Lizenzurkunde bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung zurückzuhalten.

3.7 Sofern die Softwareprodukte Mängel aufweisen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelansprüche mit folgender Maßgabe zu:

3.7.1 Ein Mangel der Software kann dann nicht angenommen werden, wenn diese entgegen der Produktbeschreibung in einer Hardware- oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen der Software nicht entspricht oder die selbst fehlerhaft ist.

3.7.2 Ein Mangel der Software kann weiterhin dann nicht angenommen werden, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte in die Software eingegriffen hat.

3.7.3 Auf die gegenüber Kaufleuten im Falle eines beiderseitigen Handelskaufes bestehenden Untersuchungs- und Rügepflicht wird ausdrücklich hingewiesen.

3.7.4 Im Falle eines Mangels kann der Kunde nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung fordern (Nacherfüllung). Er kann die Ansprüche auf Nacherfüllung jedoch nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Software angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist.

3.7.5 Die Nacherfüllung gilt nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder ist ARS hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofern ARS den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen.

3.7.6 Garantiezusagen bezüglich der Software mit Ausnahme von Äußerungen des Herstellers lässt ARS nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch die gesetzlichen Vertreter der ARS schriftlich bestätigt wurden.

3.7.7 Soweit selbstständige Garantie- und Gewährleistungsverträge zwischen dem Kunden und dem Hersteller bestehen, berühren diese das Verhältnis zwischen dem Kunden und ARS nicht.

3.7.8 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit der Ablieferung der Software.

3.8 Die Haftung der ARS bestimmt sich nach Punkt 7 dieser AGB.

4. Installation der Software

4.1 Sofern es der Kunde und ARS vereinbart haben, übernimmt ARS die Installation der Software beim Kunden.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, ARS hierfür den Zugang zu den Räumen und die entsprechende Hardware zu verschaffen, auf der die Software installiert werden soll.

4.3 Nach der Installation wird ARS die Software dem Kunden vorführen. Bei erfolgreicher Vorführung, ist der Kunde verpflichtet, die Abnahme der installierten Software zu erklären.

4.4 Tritt nach der Abnahme ein Mangel auf, der dem Kunden zum Zeitpunkt der Abnahme unbekannt war, so hat der Kunde diesen Mangel ARS unverzüglich anzuzeigen. ARS wird die Ursache des Mangels prüfen. Zeigt sich, dass dieser Mangel seine Ursache in der fehlerhaften Installation der Software hat, so bestimmen sich die Mängelansprüche des Kunden gegen ARS nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

4.4.1 ARS ist nach eigener Wahl berechtigt, die Installation durch Neuinstallation einzelner Module nachzubessern oder die Installation im Ganzen zu wiederholen.

4.4.2 ARS kann die Nachbesserung der Installation oder die Neuinstallation der Software davon abhängig machen, dass der Kunde einen im Verhältnis von Umfang und Schwere des Mangels angemessenen Teil der für die Installation vereinbarten Vergütung bereits gezahlt hat.

4.4.3 Ist die Beseitigung des Mangels der Installation nach zweimaligem vergeblichen Versuch fehlgeschlagen oder ist ARS zur Beseitigung dieses Mangels der Installation nicht bereit oder nicht in der Lage, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder – sofern ARS den Mangel zu vertreten hat – berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Anstelle des Schadensersatzes kann der Kunde auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Eine Minderung ist ausgeschlossen.

4.4.4 Eine Selbstbeseitigung des Mangels durch den Kunden ist ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für die Installation von Fehlerbeseitigungsdateien (Fixes und Patches) durch den Kunden.

4.5 Ist die Software mangelbehaftet und macht der Kunde gegenüber dem Hersteller Ansprüche aufgrund eines bestehenden Gewährleistungs- oder Garantievertrags geltend, so ist die mit einem Austausch des Softwareproduktes durch den Hersteller notwendige Neuinstallation dieses Produktes nicht von der Verpflichtung zur Installation des alten Produktes durch ARS erfasst. Sie bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.

4.6 Die Haftung der ARS bestimmt sich nach Punkt 7 dieser AGB.

4.7 Die Vergütungsangaben für die Installation sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die für die Installation vereinbarte Vergütung wird mit der Abnahme der Installation durch den Kunden sofort zur Zahlung fällig. ARS ist berechtigt, die Installation von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig zu machen.

4.8 Im Verzugsfalle ist ARS berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.

5. Troubleshooting

5.1 Sofern ARS gegenüber dem Kunden Troubleshooting-Leistungen übernommen hat, wird ARS sich um die Behandlung von Problemen der Software bemühen. Die Behandlung des Problems erfolgt nach dessen Mitteilung durch den Kunden.

5.2 Der Kunde hat das aufgetretene Problem nach besten Möglichkeiten zu beschreiben. Soweit das Programm eine Fehler- oder eine andere Meldung ausgibt, ist diese ARS weiterzuleiten. Zur Beschreibung des aufgetretenen Problems gehört es auch, gegenüber ARS darzustellen, nach welchem Ablaufschritt das Problem oder die Meldung auftritt.

5.3 ARS wird dem Kunden anhand der Problembeschreibung einen Lösungsvorschlag anbieten, der eine Behandlung des Problems ermöglicht. Die Problembehandlung erfolgt in einem Art und Umfang des Problems angemessenen Zeitraum seit der Mitteilung des Problems.

5.4 Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig Ansprechpartner benennen, die der jeweils anderen Vertragspartei für Problemmeldungen, Terminsabsprachen etc. zur Verfügung stehen.

5.5 ARS wird den Kunden nach Kenntnis des aufgetretenen Problems unverzüglich informieren, bis wann mit einem Vorschlag zur Problembehandlung zu rechnen ist. ARS wird den Kunden weiterhin unverzüglich darüber informieren, wenn für einen Vorschlag zur Problembehandlung weitere Informationen notwendig sind. Der Kunde ist verpflichtet, ARS die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

5.6 Bedarf die Problembehandlung und die Problemanalyse der Anwesenheit von Mitarbeiter der ARS vor Ort des Kunden, so ist der Kunde verpflichtet, ARS den Zugang zu den Räumen und der Software zu verschaffen. Er ist weiterhin verpflichtet, ARS die Nutzung des Rechners zu gestatten, auf dem sich die Software befindet, wenn und soweit dieses zur Problembehandlung notwendig ist. Der Kunde kann bei Vor-Ort-Handlungen der ARS verlangen, anwesend zu sein.

5.7 ARS wird den Kunden informieren, wenn aufgrund von besonderen Umständen die Bereitschaft von ARS zur Entgegennahme von Problemmitteilungen mehr als 24 Stunden nicht gewährleistet ist. ARS wird dem Kunden in diesem Falle für den betreffenden Zeitraum eine Ausweichlösung anbieten.

5.8 Die Vergütungsangaben für das Troubleshooting sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die für das Troubleshooting vereinbarte Vergütung wird entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zur Zahlung fällig. Im Zweifel ist die Vergütung zum jeden ersten Werktag eines Monats im voraus zu entrichten und zu diesem Zeitpunkt fällig. Im Verzugsfalle ist ARS berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.

5.9 Sofern innerhalb der Mängelanspruchsfrist Probleme auftreten, die auf Mängel der Software zurückzuführen sind, gelten die Regelungen des 3.7 dieser AGB.

5.10 Die Haftung der ARS bestimmt sich nach Punkt 7 dieser AGB.

5.11 Der Leistungszeitraum für die Erbringung von Troubleshooting-Leistungen ist durch die Vertragsparteien vereinbart. Die Verlängerung des Leistungszeitraumes ist eine Vertragsänderung und bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.

Sofern die Vertragsparteien einen Leistungszeitraum nicht bestimmt haben, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, die Vereinbarung betreffend das Troubleshooting mit einem Zeitraum von drei Monaten zum Ende des übernächsten Monats schriftlich zu kündigen. Die Vereinbarungen über die anderen von ARS zu erbringenden Leistungen bleiben von der Kündigung unberührt. Das Recht der Vertragsparteien, die Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Die außerordentliche Kündigung ist schriftlich zu erklären.

6. Hotline

6.1 Sofern sich ARS zur Bereitstellung einer Hotline verpflichtet hat, gilt:

a. Die Hotline steht dem Kunden innerhalb der Geschäftszeiten der ARS zur Verfügung, soweit die Vertragsparteien keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben.

b. Die Hotline wird für den vereinbarten Leistungszeitraum eingerichtet.

c. Die Hotline-Nutzung setzt die Angabe des Passwortes voraus, das in der Vereinbarung festgehalten ist. Das Passwort ist vertraulich. Es ist sorgsam zu behandeln und vor Kenntnisnahme unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren.

d. Die Vergütungsangaben für die Einrichtung der Hotline sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die für die Hotline vereinbarte Vergütung wird entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zur Zahlung fällig. Im Zweifel ist die Vergütung zum jeden ersten Werktag eines Monats im voraus zu entrichten und zu diesem Zeitpunkt fällig. Im Verzugsfalle ist ARS berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.

6.2 Die Haftung der ARS bestimmt sich nach Punkt 7 dieser AGB.

6.3 Der Leistungszeitraum für die Einrichtung der Hotline ist durch die Vertragsparteien vereinbart. Die Verlängerung des Leistungszeitraumes ist eine Vertragsänderung und bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Sofern die Vertragsparteien einen Leistungszeitraum nicht bestimmt haben, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, die Vereinbarung betreffend die Hotline mit einem Zeitraum von drei Monaten zum Ende des übernächsten Monats schriftlich zu kündigen. Die Vereinbarungen über die anderen Leistungen der ARS bleiben von der Kündigung unberührt. Das Recht der Vertragsparteien, die Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Die außerordentliche Kündigung ist schriftlich zu erklären.

7. Haftung

7.1 ARS haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Regelungen.

7.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet ARS nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise zu rechnen ist. Im übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.3 Die Haftung nach Absatz 7.2 Satz 1 ist bezüglich der Punkte 2 und 3 dieser Vereinbarung summenmäßig beschränkt auf insgesamt € 10.000,00 bezüglich des Punktes 4 auf € 15.000,00. Die Haftung gemäß Absatz 7.2 Satz 1 bezüglich Punkt 5 ist summenmäßig auf € 20.000 pro Jahr beschränkt und bezüglich Punkt 6 auf € 20.000 pro Jahr.

7.4 Zieht eine Handlung mehrere Pflichtverletzungen im Sinne des Absatz 7.2. nach sich, so ist die Haftung summenmäßig auf die jeweils höchste Haftungshöchstsumme nach Abs. 7.3 beschränkt.

7.5 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet ARS nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und anwendungsadäquate Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

8. Aufrechnung/Zurückbehaltung

8.1 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

8.2 Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber ARS ist nur zulässig, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

9. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung und Abwicklung dieser Vereinbarung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Erlangte Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schließen. Dies gilt auch für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Firmen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung und Abwicklung dieser Vereinbarung bekannt geworden sind. Etwaig ausgehändigte Dokumente oder Unterlagen werden unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Hersteller, spätestens nach Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten an die jeweilige Vertragspartei zurückgegeben.

10. Geschäftsbedingungen des Kunde oder Dritter

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsgegenstand, auch dann, wenn ARS diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Sofern Schriftform vereinbart ist, genügen elektronische oder Textform dieser nicht.

11.2 Mitarbeiter der ARS sind zum Abschluss/Änderung oder Aufhebung vertraglicher Vereinbarungen nicht berechtigt. Eine von den im Auftragsformular und den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung kann ARS daher nur gegen sich gelten lassen, wenn diese durch die gesetzlichen Vertreter der ARS schriftlich bestätigt wurde.

11.3 Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN- Kaufrecht.

11.4 Als Gerichtsstand für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten wird der Sitz der ARS vereinbart.