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ARS Computer und Consulting GmbH

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Inhalt

AGB für den Kauf von Hardware

Stand 02.05.2002

1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand der Vereinbarung ist die im Auftragsformular bezeichnete Hardware sowie die zugehörige Anwenderdokumentation in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form.

1.2 Sofern in der Hardware Programme fest eingespeichert sind (Firmware), sind diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt; jede anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen. Der Begriff „Hardware“ schließt im folgenden solche Programme mit ein.

1.3 Soweit im Zusammenhang mit der Entscheidung zum Hardwarekauf gesonderte Beratungsleistungen der ARS in Anspruch genommen werden, erbringt ARS diese Beratungsleistungen nur nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beratungsleistung.

1.4 Die Aufstellung von Geräten und Installation von Programmen auf der erworbenen Hardware durch die ARS sowie die Anleitung und Schulung von Bedienpersonal sind gesondert zu vereinbaren.

1.5 Die Wartung der Hardware durch ARS ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

2. Lieferzeit und Lieferung

2.1 ARS übergibt und übereignet die Hardware nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

2.2 Die Hardware wird zum vereinbarten Termin bei ARS zur Abholung bereitgestellt.

Die Hardware wird dem Kunden auf Wunsch durch Übergabe an einen Lieferanten geliefert. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Hardware das Lieferwerk, das Lager der ARS oder deren Geschäftslokal verlassen hat. Die Gefahrtragung bleibt hiervon unberührt. Die Versendung erfolgt auf Risiko und Kosten des Kunden.

2.3 Ist die von ARS geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder nicht zu vertretende Umstände nicht verfügbar (z. B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei Vorlieferanten der ARS – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist ARS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung unterrichtet wird. ARS wird in diesem Fall dem Kunden den Kaufpreis unverzüglich erstatten.

3. Mängelansprüche

3.1 Ein Mangel der Hardware liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zum vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht eignet.

3.2 Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Bestandteil der Hardware, so beschränkt sich die Ersatzlieferung auf diesen Hardwarebestandteil. Der Kunde kann Ansprüche auf Nacherfüllung nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Hardware angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist.

3.3 Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist ARS hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und, sofern ARS den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen.

3.4 Garantiezusagen bezüglich der Hardware – mit Ausnahme derer der Hersteller – lässt ARS nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden.

3.5 Soweit über Hardwareprodukte selbständige Gewährleistungsverträge zwischen dem Kunden und dem Hersteller vereinbart werden, berühren diese das Verhältnis zwischen dem Kunden und ARS nicht.

3.6 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit der Ablieferung der Hardware beim Kunden.

3.7 Gegenüber Kaufleuten bleiben im Falle beiderseitigen Handelskaufes die Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.

4. Haftung

4.1 ARS haftet für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet ARS nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.3 Die Haftung nach 4.2, Satz 1 ist summenmäßig beschränkt auf das Dreifache des Bestellvolumens.

4.4 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet ARS nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

5. Vergütung

5.1 Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.2 Der Kunde zahlt den in der Vereinbarung ausgewiesenen Kaufpreis. Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig.

5.3 Im Verzugsfalle hat der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Hardware verbleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche der ARS Eigentum der ARS.

6.2 Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentum der ARS stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgange weiter zu veräußern, sofern dies seinem Handelsbetrieb entspricht. Der Kunde tritt ARS bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die der ARS nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Kunden gegen dessen Abnehmer in Höhe des zwischen dem Kunden und ARS vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

6.3 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis der ARS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. ARS verpflichtet sich jedoch, die Forderung solange nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Kunde von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht ARS der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Kunden und ARS vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

6.4 ARS verpflichtet sich, auf Anforderung die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

6.5 Sofern ARS Wechsel als Zahlungsmittel entgegennimmt, besteht der Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis fest steht, dass ARS aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Kunden eingehende Wechsel werden hiermit an ARS abgetreten indossiert. Der Kunde verwahrt die indossierten Wechsel für die ARS.

7. Hardwarepflege und –wartung

Soweit die Hersteller für die erworbenen Produkte Wartungs- und sonstige Serviceleistungen anbieten, vermittelt ARS auf Nachfrage die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages über die Wartung der erworbenen Hardware zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Serviceunternehmen des Herstellers. Der zwischen dem Kunden und diesem Unternehmen zustande gekommene Pflege- und Wartungsvertrag berechtigt und verpflichtet die ARS nicht.

8. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

8.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber ARS nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

8.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden aus anderen, als aus auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

9. Geschäftsbedingungen des Kunde oder Dritter

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsgegenstand, auch dann, wenn ARS diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Sofern Schriftform vereinbart ist, genügen elektronische oder Textform dieser nicht.

10.2 Mitarbeiter der ARS sind zum Abschluss/Änderung oder Aufhebung vertraglicher Vereinbarungen nicht berechtigt. Eine von den im Auftragsformular und den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung kann ARS daher nur gegen sich gelten lassen, wenn diese durch die gesetzlichen Vertreter der ARS schriftlich bestätigt wurde.

10.3 Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN- Kaufrecht.

10.4 Als Gerichtsstand für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten wird der Sitz der ARS vereinbart.